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Neu - Unser Abfindungsrechner steht für Sie bereit!

Wir haben für Sie einen Rechner entwickelt, mit dem Sie im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber, eine mögliche Abfindung ermitteln können. Hierbei haben wir für Sie, die üblicherweise bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten um eine Kündigung in Ansatz gebrachten durchschnittlichen Abfindungen berücksichtigt.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Sie erreichen uns Mo.: 09:00 -17:00 Uhr; Fr.: 09:00-13:00 Uhr

Wegen der Schließung der Kindergärten und des hierdurch entstehenden Personalmangels, sehen wir uns gezwungen die Öffnungszeiten unserer Kanzlei wie folg anzupassen:

Montag bis Donnerstag : 09:00 - 17:00 Uhr

Freitags: 09:00 -13:00 Uhr

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und stehen Ihnen selbstverständlich in den genannten Zeiten wie gewohnt zur Verfügung.

 

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Pflichtteilsansprüche effektiv durchsetzen

Wenn Sie eine Nachricht durch das Nachlassgericht erhalten, dass sie enterbt worden sind und nur noch einen Pflichtteilsanspruch haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob das Testament durch den Erblasser noch errichtet werden konnte. Wenn dies zu bejahen ist, haben sie drei Jahre Zeit, um Ihre Pflichtteilsansprüche geltend zu machen.

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Das richtige Zeugnisdatum

Als langjähriger Mitarbeiter eines Metallbauunternehmens war Herr Friedrich schon sehr erstaunt, als ihm vor gut einem halben Jahr eine Kündigung zugeschickt wurde. Herr Friedrich ging bislang davon aus, dass sein Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber sicher sei. Erbost über den Umgang mit ihm klagte Herr Friedrich vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.

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Die fristlose Kündigung

Frau Müller ist als Lehrerin an einer Oberschule tätig. Aufgrund einer Vielzahl von Erkrankungen wurde zugunsten von Frau Müller durch das zuständige Landratsamt ein Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht von 50 % anerkannt.

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Pflichteilsanspruch bei später Vaterschaftsfeststellung - BGH 13.11.2019

Auch im Falle einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung verjährt der einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen den Beschenkten zustehende Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2332 Abs. 2 BGB a.F. in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an.

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