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Waschanlage beschädigt KfZ – wer zahlt den Schaden?

von Martin Treeck

Urteil des BGH vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24

Benjamin möchte sein Auto waschen und fährt zu einer Waschanlage. Dort angekommen stellt er sein Fahrzeug ordnungsgemäß in der Waschhalle ab und verlässt diese, um anschließend den Waschvorgang an dem dafür vorgesehenen Terminal zu starten. Während des Waschvorgangs wurde der serienmäßig an dem Pkw angebrachte Heckspoiler abgerissen und das Fahrzeug beschädigt.

Das Problem? An der Waschanlage befindet sich ein Hinweisschild, welches mit „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ überschreiben ist. Darunter ist ein Zettel mit der Aufschrift „Achtung keine Haftung für Anbauteile oder Heckspoiler“ angebracht.

Benjamin möchte seinen Schaden gleichwol vom Betreiber der Waschanlage ersetzt haben. Der ist der Meinung die Haftung für den Schaden sei durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch aus dem Zettel ausgeschlossen.

Wie würden Sie entscheiden?

Nach Ansicht des BGH hat Benjamin einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber der Waschanlage.

Der Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs umfasst nicht nur die eigentliche Reinigung des Autos, sondern auch als Nebenpflicht die Schutzpflicht das Fahrzeug während des Waschvorgangs vor Beschädigungen durch die Waschanlage zu bewahren.

Im Falle des Benjamin liegt die Ursache für die Beschädigung des Fahrzeugs im Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers, da die Waschanlage konstruktionsbedingt für serienmäßig am Pkw angebrachten Heckspoilern nicht geeignet war. Das Risiko, dass bei einem serienmäßig angebrachten Heckspoiler die Waschanlage nicht geeignet ist, liegt damit grundsätzlich beim Waschanlagenbetreiber.

Daran ändern sowohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch der unter diesen angebrachte Zettel nichts.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nur auf „nicht ordnungsgemäß befestigte oder nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile“ hingewiesen. Hierunter fällt der Heckspoiler des Benjamin nicht, da dieser zur Serienausstattung gehört und damit ordnungsgemäß befestigt war.

Ebenso stellt auch der darunter angebrachte Zettel keinen ausreichenden Hinweis dar. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf dem über dem Zettel befindlichen Schild lediglich auf nicht zur Serienausstattung gehörenden Teile sich bezieht. Damit wird dem Nutzer der Waschanlage nicht hinreichend klar, dass hierunter auch serienmäßig verbaute Heckspoiler fallen.

Da im Übrigen ein Verschulden des Benjamin ausgeschlossen werden kann, da sich dieser ordnungsgemäß Verhalten hat steht diesem ein Schadensersatzanspruch gegen den Waschanlagenbetreiber trotz der angebrachten Schilder zu.

Letztlich bleibt damit auch beim Waschen vom eigenen Auto festzuhalten: Etwaige Zettel und Schilder mit der Überschrift Allgemeine Geschäftsbedingungen genau lesen und bei Schäden am Pkw nach Benutzung der Waschanlage gegeben falls rechtlichen Rat einzuholen.

 

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