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Das mindeste an Lohn

Seit September 2015 ist Herr Schulz bei seinem Arbeitgeber als Fußbodenleger beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde zwischen Herrn Schulz und seinem Arbeitgeber geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach deren Fälligkeit gegenüber dem anderen Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden.

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