News

Pflichteilsanspruch bei später Vaterschaftsfeststellung - BGH 13.11.2019

Auch im Falle einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung verjährt der einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen den Beschenkten zustehende Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2332 Abs. 2 BGB a.F. in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an.

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Der abgelehnte Gerichtsvollzieher - BAG 23.01.2020

Auf eine Anzeige in einer Internetplattform bewarb sich Herr Schmidt für eine Stelle in einem Oberlandesgerichtsbezirk als Quereinsteiger für den Gerichtsvollzieherdienst. Herr Schmidt ist mit 50%schwerbehindert. Dies teilte er auch in seiner Bewerbung mit.

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Freilaufende Hunde - BGH 02.01.2020

Seit frühester Kindheit lebt Frau Müller Hunde. Dies ist auch der Grund dafür, dass sie immer mindestens zwei Hunde in ihrem Haushalt hielt.

Da die Hunde von Frau Müller sehr viel Auslauf benötigten, ließ sie diese auf dem eingezäunten Grundstück des Mietshauses in dem sie eine Wohnung gemietet hatte, frei herumlaufen. Einige der Mieter beschwerten sich bei Frau Müller darüber, da Sie Sorge hatten von den Hunden gebissen zu werden. Frau Müller entgegnete hierauf immer, dass sie die Bedenken Ihrer Mitmieter nicht verstehen könne, weil die Hunde doch niemanden etwas tun würden. Die Hunde wollte doch nur spielen.

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Maikundgebung nur mit Teilnehmerliste? -VG Gelsenkirchen vom 30.04.2020

Für den 01.05.2020 beantragte Frau Weber in Dortmund die Durchführung einer Kundgebung unter dem Titel „#GrenzenlosSolidarisch-Heraus zum 1. Mai!“. Die Stadt Dortmund genehmigte diese Kundgebung zwar, machte aber Frau Möckel aus Gründen des Infektionsschutzes die Auflage eine Liste sämtlicher Versammlungsteilnehmer vor Beginn der Maikundgebung an die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde auszuhändigen. Sinn der Listenführung sei es, dem Gesundheitsamt zu ermöglichen etwaige Infektionskrankheiten im Rahmen der Corona-Krise nach verfolgen zu können.

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Wir sind für Sie besonders in der Coronakrise da!

 

Sie können uns wie folgt in der Kanzlei erreichen:

Montag bis Donnerstag:

9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Freitag:

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Zu früh gefreut

Schon seit 1995 arbeitete Herr Preis bei einem Verkehrsunternehmen als Busfahrer. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde zwischen Herrn Preis und dem Verkehrsunternehmen geregelt, dass ein Tarifvertrag für den öffentlichen Nahverkehr auf den Arbeitsvertrag Anwendung findet.

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