Freilaufende Hunde - BGH 02.01.2020

Seit frühester Kindheit lebt Frau Müller Hunde. Dies ist auch der Grund dafür, dass sie immer mindestens zwei Hunde in ihrem Haushalt hielt.

Da die Hunde von Frau Müller sehr viel Auslauf benötigten, ließ sie diese auf dem eingezäunten Grundstück des Mietshauses in dem sie eine Wohnung gemietet hatte, frei herumlaufen. Einige der Mieter beschwerten sich bei Frau Müller darüber, da Sie Sorge hatten von den Hunden gebissen zu werden. Frau Müller entgegnete hierauf immer, dass sie die Bedenken Ihrer Mitmieter nicht verstehen könne, weil die Hunde doch niemanden etwas tun würden. Die Hunde wollte doch nur spielen.

Nachdem sich mehrere Mieter beim Vermieter beschwert hatten, mahnte dieser Frau Müller ab und forderte sie auf, die Hunde künftighin nur noch angeleint auszuführen. Die Hunde dürften nicht mehr auf dem eingezäunten Grundstück frei herumlaufen. Da Frau Müller der Meinung ist, dass einen freien Auslauf benötigen und ihr der Vermieter auch keine Vorschriften machen dürfe, ließ sie die Hunde trotz der Abmahnungen weiter auf dem Grundstück frei herumlaufen.

Dem Vermieter wurde die Sache zu bunt, da die Beschwerden der weiteren Mitbewohner nicht aufhörten. Schlussendlich kündigte er den Mietvertrag mit Frau Müller fristlos und forderte sie auf die Wohnung unverzüglich zu räumen. Über das Verhalten des Vermieters ist Frau Müller empört und der Meinung, dass man ihr nicht verbieten könne ihre Hunde auf dem Grundstück frei herumlaufen zu lassen. Die Beschwerden Ihrer Mitmieter kann sie bis heute nicht nachvollziehen.

Konnte der Vermieter das Mietverhältnis mit Frau Müller fristlos kündigen, weil diese ihre Hunde auf dem Grundstück frei herumlaufen ließ?

Wie würden Sie entscheiden?

In einem Mietverhältnis müssen sowohl der Vermieter als auch der Mieter bestimmte Rechte und Pflichten beachten. Mieter müssen auf Mitmieter in einem Haus Rücksicht nehmen. Fühlen sich Mitmieter durch ein Verhalten gestört, können sie vom Vermieter fordern das dieser gegen den Mitmieter einschreitet.

So ist es auch im Fall von Frau Müller. Denn Frau Müller stört durch das Herumlaufenlassen ihrer Hunde die Gemeinschaft der Mieter. Somit hat auch der Vermieter zurecht Frau Müller aufgefordert die Hunde nicht mehr frei herumlaufen zu lassen.

In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Bundesgerichtshof in einem solchen Verhalten eine erhebliche Verletzung der mietvertraglichen Pflichten gesehen und die Kündigung und Räumung einer Wohnung für zulässig erachtet. Die Richter haben darauf hingewiesen, dass ein Vermieter bei einer beharrlichen Weigerung des Mieters, den Mietvertrag fristlos kündigen kann. Dies sei auch in dem Fall gegeben, wenn ein Mieter seine Hunde auf dem Grundstück entgegen der vertraglichen Vorgaben frei herumlaufen lasse.

Sie sehen also Frau Müller wird sich eine neue Wohnung suchen müssen, da die fristlose Kündigung des Mietvertrages rechtmäßig ist.

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